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SaaS-AGB

SaaS-Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen für die Nutzung von Doconio als B2B-SaaS-Angebot.

Version: 0.9 — Stand: 2026-07-12

Vertragsbestandteil wird ausschließlich die im jeweiligen Angebot mit Version und Stand bezeichnete Fassung.

Diese SaaS-Vertragsbedingungen regeln die Nutzung von Doconio als B2B-SaaS-Angebot. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Vertragsparteien und Geltungsbereich

  1. Anbieter ist die Gallien Ventures GmbH, Schwarzmeerstraße 42, 10319 Berlin.
  2. Kunde ist die im jeweiligen Angebot / Order Form benannte Organisation.
  3. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Angebots / Order Form oder durch Annahme des Angebots in Textform zustande, sofern im Angebot kein anderer Annahmeweg bestimmt ist. Diese Bedingungen werden dem Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellt und im Angebot mit Version und Stand bezeichnet.
  4. Diese Bedingungen gelten für die Bereitstellung und Nutzung von Doconio als gehostete Software.
  5. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen der Parteien bleiben unberührt.
  6. Für personenbezogene Daten, die der Anbieter im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt vorrangig der Auftragsverarbeitungsvertrag.

2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

Bestandteile des Vertrags sind:

  1. das jeweilige Angebot / Order Form,
  2. individuelle Anlagen oder Sondervereinbarungen,
  3. diese SaaS-Vertragsbedingungen,
  4. das mit Version und Stand einbezogene Register „Anbieterwechsel und Datenexport“, soweit Fragen des Anbieterwechsels, Datenexports oder der Löschung betroffen sind,
  5. die Supportbedingungen sowie
  6. für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der Auftragsverarbeitungsvertrag, die TOMs und die Subprocessor-Liste.

Bei allgemeinen kommerziellen, leistungsbezogenen oder sonstigen Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Nummern 1 bis 5. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt speziell folgende Rangfolge: Auftragsverarbeitungsvertrag, TOMs, Subprocessor-Liste. Diese Datenschutzunterlagen gehen den übrigen Vertragsbestandteilen nur insoweit vor, wie sie die Auftragsverarbeitung regeln. Individuelle Vereinbarungen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorrangig.

Die Produktdokumentation erläutert die Nutzung von Doconio. Sie erweitert den im Angebot und in den einbezogenen Vertragsunterlagen vereinbarten Funktionsumfang nicht und begründet keine Beschaffenheitsgarantie.

3. Leistungsbeschreibung

  1. Doconio ist eine B2B-SaaS-Lösung für Nachweismanagement, Lieferanten-Compliance, Richtlinienpflege, Vertragsverwaltung und externe Vertrauenskommunikation.
  2. Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem gebuchten Plan und den dort ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen.
  3. Der Anbieter darf Doconio nach Maßgabe von Abschnitt 17 weiterentwickeln und Funktionen ändern, soweit dies der Sicherheit, der technischen Weiterentwicklung, der Rechtskonformität oder der Verbesserung des Dienstes dient. Der vereinbarte wesentliche Funktionsumfang und der Vertragszweck dürfen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
  4. Als Beta, Trial oder Preview ausdrücklich gekennzeichnete Zusatzfunktionen können eingeschränkt, geändert oder beendet werden, sofern dadurch der vereinbarte wesentliche Funktionsumfang nicht erheblich beeinträchtigt wird. Für ein insgesamt als Early Access vereinbartes Angebot gilt dies nur für entsprechend gekennzeichnete Zusatzfunktionen, nicht pauschal für den vereinbarten Kernumfang.
  5. Doconio ersetzt keine Rechts-, Datenschutz-, Steuer-, Audit- oder Zertifizierungsberatung. Der Kunde bleibt für die Bewertung und Umsetzung seiner rechtlichen und organisatorischen Pflichten verantwortlich.

4. Bereitstellung und Verfügbarkeit

  1. Der Anbieter stellt Doconio über das Internet bereit.
  2. Der Anbieter betreibt Doconio mit angemessener Sorgfalt und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
  3. Verfügbarkeitszusagen, Reaktionszeiten oder Service Levels gelten nur, soweit sie im Angebot oder in Support-/SLA-Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind.
  4. Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, Störungsbehebungen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs können die Nutzung zeitweise beeinträchtigen.
  5. Der Anbieter informiert den Kunden über planbare wesentliche Wartungen in angemessener Weise, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist.
  6. Der Leistungsübergabepunkt für Doconio ist der internetseitige Zugang zur SaaS-Anwendung. Internetzugang, kundenseitige Netzwerke, Endgeräte, Browser, Identitätsprovider und sonstige kundenseitige Systeme sind nicht Bestandteil der Anbieterleistung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

5. Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, Doconio im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke und die produktseitig vorgesehene Zusammenarbeit mit eingeladenen externen Beteiligten zu nutzen.
  2. Der Kunde darf Doconio nur durch berechtigte Nutzer und im Rahmen des gebuchten Plans verwenden.
  3. Der Kunde darf Doconio nicht kopieren, vermieten, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten als eigenes SaaS-Angebot bereitstellen, reverse engineeren oder Schutzmechanismen umgehen, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes erlaubt ist.
  4. Alle Rechte an Doconio, Software, Dokumentation, Marken, Designs, Datenbankstrukturen und sonstigen Anbieterinhalten verbleiben beim Anbieter oder den jeweiligen Rechteinhabern.

6. Kundendaten und Inhalte

  1. Rechte des Kunden und Dritter an Kundendaten und Kundeninhalten bleiben unberührt. Der Kunde behält die fachliche Kontrolle und, soweit datenschutzrechtlich einschlägig, die Verantwortlichkeit für die von ihm in Doconio verarbeiteten Inhalte.
  2. Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, Kundendaten zu verarbeiten, soweit dies für Bereitstellung, Betrieb, Support, Sicherheit, Fehlerbehebung und Vertragserfüllung erforderlich ist.
  3. Der Kunde ist verantwortlich für Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Qualität der von ihm eingebrachten Inhalte.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen verfügt, um Daten und Inhalte in Doconio zu verarbeiten.
  5. Der Anbieter darf technische Nutzungs-, Sicherheits- und Betriebsdaten verarbeiten, soweit dies für Betrieb, Sicherheit, Produktverbesserung, Abrechnung oder Nachweiszwecke erforderlich und rechtlich zulässig ist. Kundeninhalte werden nicht zu Produktverbesserungs- oder Trainingszwecken verwendet.

7. Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich:

  1. Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und nur berechtigten Personen Zugriff zu geben.
  2. Rollen, Berechtigungen und Administratoren sorgfältig zu verwalten.
  3. Doconio nicht für rechtswidrige, missbräuchliche oder sicherheitsgefährdende Zwecke zu nutzen.
  4. Keine Schadsoftware, rechtswidrigen Inhalte oder Daten mit unzureichender Berechtigung hochzuladen.
  5. Sicherheitsvorfälle, vermuteten Missbrauch oder unberechtigten Zugriff unverzüglich zu melden.
  6. Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die für Onboarding, Support, Datenschutz, Sicherheit und Störungsbehebung erforderlich sind.
  7. Export-, Import-, Sanktions- und sonstige anwendbare Compliance-Vorgaben einzuhalten.

8. Support

  1. Supportumfang, Supportzeiten, Kontaktwege und Reaktionsziele ergeben sich aus dem Angebot oder den Supportbedingungen.
  2. Support setzt voraus, dass der Kunde das Problem nachvollziehbar beschreibt und zumutbar bei Analyse und Behebung mitwirkt.
  3. Individuelle Beratung, Konfiguration, Datenmigration, Schulung oder kundenspezifische Entwicklung ist nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

9. Datenschutz und Informationssicherheit

  1. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gelten der Auftragsverarbeitungsvertrag und die TOMs.
  2. Der Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und der Subprocessor-Liste ein.
  3. Sicherheitsmaßnahmen sind in den TOMs beschrieben. Sie können weiterentwickelt werden, sofern das Schutzniveau nicht wesentlich abgesenkt wird.
  4. Der Anbieter kann Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Systeme, Kundendaten, andere Kunden oder Dritte zu schützen. Dazu kann bei erheblichem Risiko auch eine vorübergehende Sperrung betroffener Zugriffe gehören. Die Sperrung wird auf die erforderlichen Zugänge sowie den erforderlichen Umfang und Zeitraum begrenzt. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über Anlass, Umfang und voraussichtliche Dauer, soweit rechtliche oder überwiegende Sicherheitsgründe dem nicht entgegenstehen, und gibt die Zugänge unverzüglich wieder frei, sobald das erhebliche Risiko nicht mehr besteht. Zwingende Rechte auf Anbieterwechsel, Datenexport, Rückgabe und Löschung bleiben unberührt.
  5. Informationen zu den Gerichtsbarkeiten der eingesetzten IKT-Infrastruktur und zu allgemeinen technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen gegen unionsrechtswidrige internationale staatliche Zugriffe auf oder Übermittlungen von in der EU gespeicherten nicht personenbezogenen Daten sind unter https://doconio.com/de/legal/international-data-access/ abrufbar.

10. Preise, Rechnung und Zahlung

  1. Preise, Laufzeit, Zahlungsweise und Abrechnungsintervall ergeben sich aus dem Angebot.
  2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  3. Rechnungen sind innerhalb des im Angebot genannten Zahlungsziels ohne Abzug fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter gesetzliche Verzugsrechte geltend machen. Nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist kann der Anbieter den Zugang sperren, wenn der Kunde mit wesentlichen, nicht begründet bestrittenen Zahlungen in Verzug ist und die Sperrung verhältnismäßig ist. Die Sperrung wird auf die erforderlichen Zugänge sowie den erforderlichen Umfang und Zeitraum begrenzt. Der Anbieter gibt die Zugänge unverzüglich wieder frei, sobald die Voraussetzungen der Sperrung nicht mehr vorliegen. Zwingende Rechte auf Anbieterwechsel, Datenexport, Rückgabe und Löschung bleiben unberührt.
  5. Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
  6. Preisänderungen für künftige Verlängerungszeiträume bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer im Angebot transparent vereinbarten Preisänderungsregelung. Für bereits im Voraus bezahlte Zeiträume gelten Preisänderungen nicht rückwirkend.
  7. Einwendungen gegen Rechnungen soll der Kunde unverzüglich nach Zugang der Rechnung in Textform mitteilen, damit eine zeitnahe Klärung möglich ist. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

11. Laufzeit und Kündigung

  1. Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot hierzu keine Regelung, beträgt die Laufzeit einen Monat und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
  2. Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Frist ordentlich kündigen. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Der Anbieter bestätigt dem Kunden den Eingang und das nach seiner Prüfung maßgebliche Vertragsende in Textform.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Fristsetzung fortgesetzt oder wiederholt verletzt oder die Fortsetzung des Vertrags aus einem anderen von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden Grund unzumutbar ist. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit sie gesetzlich nicht erforderlich oder im Einzelfall unzumutbar ist.
  5. Der Kunde kann einzelne Zusatzleistungen, Add-ons oder optionale Funktionen nur gesondert kündigen, wenn sie separat bepreist oder im Angebot ausdrücklich als einzeln kündbar bezeichnet sind. Eine Teilkündigung von Kernfunktionen des gebuchten Plans ist ausgeschlossen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Eine bloß technische Nichtnutzung gilt nicht als Kündigung.
  6. Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht des Kunden vorbehaltlich des in Abschnitt 12 geregelten Abrufzeitraums. Bei einem Anbieterwechsel gelten für Übergang und Beendigungszeitpunkt ergänzend die Regelungen in Abschnitt 12.

12. Datenexport, Rückgabe und Löschung

  1. Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit verfügbare Exportfunktionen nutzen.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, für eigene Archivierungs-, Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten rechtzeitig geeignete Exporte aus den verfügbaren Produktfunktionen zu erstellen, soweit keine gesonderte Archivierungsleistung vereinbart ist. Die Betriebs- und Datensicherungspflichten des Anbieters bleiben unberührt.
  3. Der Kunde kann einen Anbieterwechsel, die Übertragung zu einer kundeneigenen IKT-Infrastruktur oder die Löschung in Textform einleiten und mit einer Kündigung verbinden. Eine für den Wechsel anwendbare Einleitungs- oder Kündigungsfrist überschreitet zwei Monate nicht.
  4. Nach Ablauf der anwendbaren Einleitungsfrist gilt grundsätzlich ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen. Während dieses Zeitraums stellt der Anbieter die vereinbarten Funktionen weiter bereit und unterstützt den Kunden und von ihm autorisierte Dritte angemessen beim Wechsel und bei der Umsetzung der für die vereinbarten Dienste relevanten Exit-Strategie. Der Anbieter stellt hierzu die einschlägigen Informationen bereit, informiert eindeutig über ihm bekannte, auf ihn zurückgehende Risiken für die Betriebskontinuität und gewährleistet während der Übertragung sowie des Abrufzeitraums ein hohes Maß an Sicherheit nach dem anwendbaren Recht. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern.
  5. Ist der Wechsel innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, informiert der Anbieter den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselauftrags über die Gründe und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten.
  6. Der Vertrag gilt als beendet, und der Anbieter informiert den Kunden hierüber, sobald der Wechsel erfolgreich vollzogen ist. Wählt der Kunde statt eines Wechsels die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, gilt der Vertrag nach Ablauf der anwendbaren Einleitungs- oder Kündigungsfrist als beendet; der Anbieter informiert den Kunden über diesen Zeitpunkt. Bei einer sonstigen Vertragsbeendigung gilt das nach Abschnitt 11 bestätigte Vertragsende.
  7. Nach Ende des Übergangszeitraums stellt der Anbieter dem Kunden für mindestens 30 Kalendertage einen auf lesenden Zugriff und die verfügbaren Exportfunktionen beschränkten Zugang bereit. Bei einer Vertragsbeendigung ohne gesonderten Wechselauftrag beginnt dieser Abrufzeitraum mit dem Vertragsende. Ändernde Nutzung und die Bereitstellung öffentlicher Flächen, insbesondere Trust Center und externe Freigaben, sind während des Abrufzeitraums nicht Bestandteil der Leistung.
  8. Für den Standardwechsel, Standardexport und Abrufzeitraum erhebt der Anbieter keine zusätzlichen Monats- oder Wechselentgelte. Gesondert beauftragte Datenbereinigungs-, Transformations-, Beratungs- oder Projektleistungen können transparent vereinbart und vergütet werden, soweit sie nicht zur geschuldeten Wechselunterstützung gehören und den Wechsel nicht behindern.
  9. Der Kunde entscheidet, ob Daten und digitale Vermögenswerte an einen anderen Anbieter oder eine kundeneigene IKT-Infrastruktur übertragen oder gelöscht werden. Primärdaten werden grundsätzlich erst nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf des Abrufzeitraums gelöscht, sofern der Kunde nicht eine frühere Löschung verlangt. Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten richten sich ergänzend nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
  10. Gesetzliche Speicherpflichten sowie dokumentierte Backup- und Sicherheitslog-Zyklen können einer sofortigen vollständigen Löschung entgegenstehen. Betroffene Daten bleiben für andere Zwecke gesperrt und werden nach Ablauf der jeweiligen Frist gelöscht oder überschrieben.
  11. Weitere Einzelheiten zu exportierbaren und ausgenommenen Datenkategorien, Formaten, Schnittstellen, technischen Beschränkungen und dem Wechselverfahren ergeben sich aus dem im Angebot mit Version und Stand einbezogenen Register „Anbieterwechsel und Datenexport“. Die aktuelle deutsche Registerfassung ist unter https://doconio.com/de/legal/switching-and-export/ abrufbar.
  12. Zwingende Rechte des Kunden und Pflichten des Anbieters beim Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2023/2854, bleiben unberührt.

13. Gewährleistung

  1. Der Anbieter stellt Doconio im vereinbarten Umfang bereit und behebt wesentliche Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit vertraglich nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.
  2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung nach Abschnitt 14 bleibt unberührt.
  3. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit Einschränkungen auf unsachgemäße Nutzung, kundenseitige Systeme, fehlende Mitwirkung des Kunden oder höhere Gewalt im Sinne von Abschnitt 18 zurückzuführen sind und der Anbieter die Ursache nicht zu vertreten hat.
  4. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich und beschreibt sie nachvollziehbar.

14. Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, nach zwingenden datenschutzrechtlichen Haftungsvorschriften und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.

  4. Soweit der Anbieter nach Absatz 2 haftet, ist die Haftung je Schadensereignis zusätzlich auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt:

    a. das Zweifache der Nettovergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für den betroffenen Vertrag gezahlt hat oder zu zahlen hatte; bei einem Schadensereignis innerhalb der ersten zwölf Vertragsmonate ist die für die ersten zwölf Vertragsmonate vereinbarte Nettovergütung maßgeblich, oder b. 25.000 EUR.

    Die Gesamthaftung nach Absatz 2 ist auf 50.000 EUR je Vertragsjahr begrenzt. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder derselben einheitlichen Ursache beruhen, gelten als ein Schadensereignis.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeitende, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

15. Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Jede Partei schützt diese Informationen mindestens mit derselben Sorgfalt wie eigene Informationen vergleichbarer Sensibilität, in jedem Fall jedoch mit objektiv angemessener Sorgfalt.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere nicht öffentliche technische, wirtschaftliche, rechtliche, produktbezogene und kundenbezogene Informationen.
  3. Eine Partei darf vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitenden, beruflichen Beratern, verbundenen Unternehmen oder zur Vertragsdurchführung eingesetzten Dienstleistern zugänglich machen, die sie für den jeweiligen Zweck benötigen und gesetzlich, berufsrechtlich oder vertraglich mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die weitergebende Partei bleibt für den vertragsgemäßen Umgang dieser Empfänger mit den Informationen verantwortlich.
  4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
  5. Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Pflichten, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer verbindlichen behördlichen Anordnung offenlegen, informiert sie die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig ist. Sie beschränkt die Offenlegung auf den zwingend erforderlichen Umfang und unterstützt angemessene Maßnahmen zum Schutz der weiteren Vertraulichkeit, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.
  6. Erlangt eine Partei Kenntnis von einem unberechtigten Zugriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei, ihrem Verlust oder ihrer unberechtigten Offenlegung, informiert sie die andere Partei unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist, und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Eindämmung und Schadensbegrenzung. Weitergehende gesetzliche, datenschutzrechtliche oder vertragliche Melde- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
  7. Die Vertraulichkeitspflichten gelten fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie, solange die Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des anwendbaren Rechts sind. Personenbezogene Daten werden unabhängig von dieser Frist nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und dem Auftragsverarbeitungsvertrag geschützt. Weitergehende gesetzliche Aufbewahrungs- und Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

16. Referenzen und Marketing

  1. Der Anbieter darf Name, Logo, Case Study, Testimonial oder sonstige Referenz des Kunden nur verwenden, wenn der Kunde dies ausdrücklich freigegeben hat.
  2. Early-Customer-Feedback, Referenzbereitschaft oder Case-Study-Absichten werden im Angebot dokumentiert, ersetzen aber keine separate Freigabe für eine konkrete Veröffentlichung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

17. Änderungen des Dienstes und dieser Bedingungen

  1. Der Anbieter kann den Dienst und diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung, verbindliche behördliche Anforderungen, konkrete Sicherheitsrisiken, geänderte technische Standards oder notwendige Änderungen von Infrastruktur- und Plattformdiensten zu berücksichtigen, die der Anbieter nicht mit zumutbarem Aufwand unverändert weiterverwenden kann. Die Änderung muss unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar sein und darf das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Kunden verschieben. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.
  2. Verbesserungen, Ergänzungen und technische Anpassungen, die Rechte des Kunden und den vereinbarten Leistungsumfang nicht nachteilig beeinträchtigen, können ohne sechswöchige Vorankündigung umgesetzt werden. Über für die Nutzung wesentliche Anpassungen informiert der Anbieter in angemessener Weise.
  3. Vorübergehende Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Sicherheitsgefahr, zur Beseitigung einer schwerwiegenden Störung oder zur Erfüllung einer zwingenden rechtlichen Anforderung können ohne Vorankündigung umgesetzt werden, wenn ein Aufschub unzumutbar wäre. Der Anbieter informiert den Kunden anschließend unverzüglich über Anlass, wesentliche Auswirkungen und voraussichtliche Dauer, soweit dadurch keine Sicherheitsinteressen gefährdet werden.
  4. Dauerhafte Änderungen, die den Kunden nicht nur unerheblich benachteiligen, teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen; auf Frist und Kündigungsrecht weist der Anbieter in der Änderungsmitteilung hin.
  5. Änderungen von Preisen, Hauptleistungspflichten oder dem vereinbarten wesentlichen Funktionsumfang bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer für den nächsten Verlängerungszeitraum wirksam vereinbarten Regelung. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt. Geänderte Vertragsfassungen werden mit Version und Stand dokumentiert und entsprechend den vertraglichen Nachweispflichten archiviert.

18. Höhere Gewalt

  1. Eine Partei ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistung durch Ereignisse außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verhindert oder wesentlich erschwert wird.
  2. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen, Ausfall von Energieversorgung, Telekommunikation oder Internet-Infrastruktur sowie schwerwiegende Störungen von Drittanbietern, soweit die betroffene Partei diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses, soweit dies zumutbar möglich ist.
  4. Die betroffene Partei trifft zumutbare Maßnahmen, um Auswirkungen und Dauer des Ereignisses zu begrenzen. Dauert die wesentliche Leistungsbeeinträchtigung länger als 60 aufeinanderfolgende Tage an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen, sofern ihr die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist.

19. Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  2. Der Anbieter darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung, Unternehmensveräußerung oder Übertragung des SaaS-Geschäfts auf einen Rechtsnachfolger übertragen, wenn berechtigte Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Der Anbieter informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor der vorgesehenen Übertragung in Textform. Ist eine vorherige Information rechtlich oder tatsächlich nicht möglich, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich nach der Übertragung.
  3. Werden durch eine Übertragung nach Absatz 2 wesentliche berechtigte Interessen des Kunden erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach der Information in Textform kündigen. Bei vorheriger Information wird die Kündigung zum Zeitpunkt der Übertragung wirksam; bei nachträglicher Information mit Zugang der Kündigung.

20. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang; die Parteien sollen sie aus Nachweisgründen in Textform dokumentieren.